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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.11.2004
Aktenzeichen: 4 Ss 402/04
Rechtsgebiete: StGB, StPO
Vorschriften:
StGB § 56 Abs. 1 | |
StPO § 302 |
Beschluss
Strafsache
gegen F. M. R. Sch.,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der II . kleinen Strafkammer des Landgerichts Detmold vom 15. September 2004 hat der 4 . Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22. 11. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht es abgelehnt hat, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.
Gründe:
I. Das Amtsgericht Lemgo hat den Angeklagten am 30. September 2003 unter Freisprechung im Übrigen wegen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in 18 Fällen, davon in drei Fällen in nicht geringer Menge, davon wiederum in einem Fall des Versuchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Auf die Berufung des Angeklagten hat die II. kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold am 15. September 2004 das angefochtene Urteil unter Verwerfung der Berufung im Übrigen dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen Handels mit Betäubungsmitteln (Haschisch) in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren verurteilt wird. Eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung komme, so die Strafkammer mit näherer Begründung, nicht in Betracht.
II. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkten Revision.
Das Rechtsmittel ist zulässig und hat einen - zumindest vorläufigen - Erfolg.
Die Strafkammer hat die Strafaussetzung zur Bewährung versagt, weil es an besonderen Umständen i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB fehle. Zwar habe der Angeklagte eine frühere Bewährung durchgehalten, sei seit geraumer Zeit "clean" und habe sich im Berufungshauptverhandlungstermin voll geständig gezeigt; im Übrigen lägen die Taten lange Zeit zurück. Andererseits seien das massive Bewährungsversagen im vorliegenden Falle und der erhebliche Umfang der Rauschgiftgeschäfte zu würdigen. Nach allem lägen Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung rechtfertigen könnten, nicht vor.
Mit diesen Erwägungen hat die Strafkammer wesentliche Gesichtspunkte, die im Rahmen der Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit gemäß § 56 Abs. 2 StGB hätten Berücksichtigung finden müssen, außer Betracht gelassen. Sie hat zum einen nicht entschieden, ob dem Angeklagten eine positive Sozialprognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen. Darüber ist jedoch vorab zu befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - 3 StR 225/03 - und BGH NStZ 1997, 434). Denn die Frage einer günstigen Sozialprognose ist auch bei der Beurteilung von Bedeutung, ob besondere Umstände i.S.d. § 56 Abs. 2 StGB vorliegen (BGH a.a.O.).
Darüber hinaus hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht erwogen, dass der Angeklagte in geordneten beruflichen und sozialen Verhältnissen lebt und seine Taten dem Zwecke dienten, seinen eigenen Rauschgiftkonsum zur Linderung seiner verletzungsbedingten massiven Schmerzen sicherzustellen.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung dieser zusätzlichen Umstände zu einer abweichenden Würdigung der Bewährungsfrage gelangt wäre.
Das angefochtene Urteil war daher im tenorierten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückzuverweisen.
Ende der Entscheidung
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